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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 4 B 6.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 4 B 6.17 (https://dejure.org/2019,33420)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.09.2019 - 4 B 6.17 (https://dejure.org/2019,33420)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. September 2019 - 4 B 6.17 (https://dejure.org/2019,33420)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 195 BGB, § 199 BGB
    Verjährung eines finanziellen Ausgleichsanspruchs von Beamten bei Zuvielarbeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 195 BGB, § 199 BGB
    Feuerwehrbeamter; Zuvielarbeit; Entschädigungsanspruch; finanzieller Ausgleichsanspruch; Verjährung; Verjährungseinrede; einseitiger Verzicht; Verzicht auf Verjährungseinrede; bereits verjährte Forderungen; Auslegung; Verzichtswille; Grundsatz der sparsamen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 4 B 20.16

    Vor 2005 entstandene Zahlungsansprüche von Feuerwehrleuten wegen Zuvielarbeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 4 B 6.17
    Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 - Rn. 23 und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - juris Rn. 54; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - juris Rn. 19).

    Der Kläger behauptet selbst nicht, aufgrund der Eingangsmitteilungen des Beklagten zu seinen Schreiben vom 26. Oktober 2001 und vom 7. Januar 2008 davon ausgegangen zu sein, er könne bei einer Untätigkeit seines Dienstherrn seinerseits untätig bleiben und darauf vertrauen, dass dieser die Einrede der Verjährung (dauerhaft) nicht erheben werde (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - juris Rn. 20).

    Dies setzt aber voraus, dass die Erklärung nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auch eindeutig einen Einredeverzicht für bereits verjährte Ansprüche beinhaltet (vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Da sich die Mitarbeiterinformation vom 21. April 2008 an sämtliche Mitarbeiter der Berliner Feuerwehr richtete, ist sie nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Empfängers der Erklärung zugrunde zu legen sind (vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - juris Rn. 21; OVG Bremen, Urteil vom 13. März 2019 - 2 LC 332/16 - juris Rn. 47, jeweils m.w.N.).

    Es gibt aber keinen Grundsatz, dass etwaige Unklarheiten bei der Formulierung eines solchen Verzichts grundsätzlich zulasten des Dienstherrn gehen (vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - juris Rn. 29; OVG Münster, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 6 A 883/14 - juris Rn. 11), zumal der Empfänger einer solchen Erklärung es selbst in der Hand hat, entweder eine Klarstellung herbeizuführen oder verjährungshemmende Maßnahmen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 6 A 1459/13 - juris Rn. 14).

    Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung für bereits verjährte Forderungen entspricht grundsätzlich nicht seiner Interessenlage (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Da eine Vielzahl von Feuerwehrbeamten "Anträge auf Freizeitausgleich und/oder Mehrarbeitsentschädigung für die zurückliegenden Jahre" gestellt haben, hätte ein Verzicht auf die Einrede für bereits verjährte Ansprüche in einer an alle Feuerwehrbeamten gerichteten Mitteilung für den Haushalt voraussichtlich beträchtliche Mehrbelastungen in Millionenhöhe zur Folge (vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - juris Rn. 30).

    Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - (juris) Bezug genommen.

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 4 B 6.17
    Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch und der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung von § 195 BGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - juris Rn. 35 f. und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - juris Rn. 41 ff.; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2013 - OVG 4 B 51.09 - juris Rn. 27 ff.).

    Seit Verkündung dieses Urteils bestanden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte (so BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - juris Rn. 37 und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - juris Rn. 47).

    Die Argumentation des Klägers, diese höchstrichterliche Rechtsprechung betreffe lediglich Besoldungs- und Versorgungsansprüche und sei nicht auf finanzielle Ausgleichsansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit übertragbar, trifft nicht zu, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - (juris Rn. 54) zu einem vergleichbaren Fall ergibt.

    Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 - Rn. 23 und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - juris Rn. 54; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - juris Rn. 19).

    Seine Auffassung, der Beklagte sei aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht gehalten gewesen, ihn auf den Ablauf von Verjährungsfristen hinzuweisen und zur Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten, entspricht nicht der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - juris Rn. 53 und Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 B 13.15 - juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2013 - 4 B 51.09

    Feuerwehrbeamter; Freizeitausgleich für Zuvielarbeit; finanzielle Entschädigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 4 B 6.17
    Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs und eines beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs sind dem Grunde nach erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - juris Rn. 15 ff., 26; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2013 - OVG 4 B 51.09 - juris Rn. 23 f., jeweils m.w.N.).

    Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch und der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung von § 195 BGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - juris Rn. 35 f. und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - juris Rn. 41 ff.; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2013 - OVG 4 B 51.09 - juris Rn. 27 ff.).

    Danach endete die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus den Jahren 2001 bis 2004 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 16. Oktober 2013 - OVG 4 B 51.09 - juris Rn. 26 ff. m.w.N.).

    Der Kläger hat die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche weder durch seine Schreiben vom 26. Oktober 2001 und vom 7. Januar 2008 an den Beklagten noch durch Verhandlungen mit diesem oder durch seine am 26. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht erhobene Klage unterbrochen bzw. (seit dem 1. Januar 2002) gehemmt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 16. Oktober 2013 - OVG 4 B 51.09 - juris Rn. 37 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 4 B 6.17
    Der Kläger hat unstreitig in den Jahren 2001 bis 2004 regelmäßig mehr als die unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden Dienst geleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - juris Rn. 7 m.w.N.).

    Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch und der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung von § 195 BGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - juris Rn. 35 f. und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - juris Rn. 41 ff.; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2013 - OVG 4 B 51.09 - juris Rn. 27 ff.).

    Nicht erforderlich ist, dass er aus dieser Kenntnis auch die richtigen Rechtsfolgerungen zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - juris Rn. 37).

    Seit Verkündung dieses Urteils bestanden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte (so BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - juris Rn. 37 und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - juris Rn. 47).

  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 14.05

    Befähigungsvoraussetzungen; Erwerb der - teilweise im bisherigen Bundesgebiet und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 4 B 6.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Ansprüchen von Beamten die Einrede der Verjährung geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 - Rn. 23 und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - juris Rn. 54; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - juris Rn. 19).

  • OVG Bremen, 13.03.2019 - 2 LC 332/16

    Entschädigung für rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit - Ausgleichsanspruch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 4 B 6.17
    Da sich die Mitarbeiterinformation vom 21. April 2008 an sämtliche Mitarbeiter der Berliner Feuerwehr richtete, ist sie nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Empfängers der Erklärung zugrunde zu legen sind (vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - juris Rn. 21; OVG Bremen, Urteil vom 13. März 2019 - 2 LC 332/16 - juris Rn. 47, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2009 - 4 S 2569/07

    Beamtenbesoldung: Verzicht des Dienstherrn auf Einrede der Verjährung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 4 B 6.17
    Wegen der Verpflichtung des Dienstherrn, gegenüber Ansprüchen von Beamten die Einrede der Verjährung zu erheben, ist ein Verzicht darauf ebenfalls die Ausnahme und eine unmissverständliche Erklärung erforderlich (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 24. März 2009 - 4 S 2569/07 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 17/17

    Nichtigkeit von im Wege des Factorings vorgenommenen Forderungsabtretungen wegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 4 B 6.17
    In der Regel ist eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2016 - V ZR 168/15 - juris Rn. 35 und vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17 - juris Rn. 46, jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 4 B 6.17
    Abgesehen davon habe die Verjährung der Entschädigungsansprüche angesichts der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage erst nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. November 2010 - C-429/09 - begonnen.
  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 4 B 6.17
    Dabei ist auch die erkennbare Interessenlage des Erklärenden und der von ihm verfolgte Zweck in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - Rn. 15 f. und vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 - juris Rn. 16 f. sowie Beschluss vom 25. Januar 2018 - 6 B 36.17 - juris Rn. 14).
  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zum

  • BGH, 15.07.2016 - V ZR 168/15

    Beratungsvertrag über den finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu

  • BGH, 15.01.2002 - X ZR 91/00

    Zur Bewertung einer Erklärung des Gläubigers als Verzicht

  • BVerwG, 25.01.2018 - 6 B 36.17

    Rücktritt von abgelegten Prüfungen wegen Erkrankung; Unverzüglichkeit;

  • BVerwG, 21.02.2019 - 2 C 50.16

    Alimentation; Auslegung; Auslegungsregel; Besoldung; Feststellungsbegehren;

  • BVerwG, 28.05.2003 - 8 C 6.02

    Vereinbarung über die Rückgabe; Auslegung einer -; Verzicht; - des

  • VGH Bayern, 18.08.2017 - 6 ZB 17.845

    Erschließungsbeitrag: Streit um im Bauprogramm vorgesehenen Gehweg

  • OLG Köln, 05.07.2017 - 5 U 83/16

    Geltendmachung von Honoraransprüchen eines Krankenhauses wegen stationärer

  • OLG Dresden, 03.12.2009 - 8 U 305/09

    Verjährungsverzicht als anfechtbare Rechtshandlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2014 - 6 A 1459/13

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Finanzieller Ausgleich; Verjährung; Einrede der

  • BVerwG, 10.08.1981 - 7 B 28.80

    Rechtmäßigkeit der Registrierung von Dienstgesprächen eines Hochschullehrers nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2015 - 6 A 883/14

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Finanzieller Ausgleich; Verjährung; Einrede der

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 40.17

    Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr

  • BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18

    Nichtannahmebeschluss: Absehen von einer EuGH-Vorlage gem Art 267 Abs 4 AEUV zur

  • BVerwG, 28.01.2016 - 2 B 13.15

    Zur aus der Fürsorgepflicht resultierenden Belehrungspflicht des Dienstherrn

  • VG Mainz, 13.11.2019 - 3 K 40/19

    Verjährung des Erstattungsanspruchs in nur drei Jahren

    Der Verzicht auf eine günstige Rechtsposition erfordert einen rechtsgeschäftlichen unzweideutigen Aufgabewillen, der im Allgemeinen nicht zu vermuten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2019 - OVG 4 B 6.17 -, juris Rn. 25 ff.); daher setzt ein konkludenter Verzicht auf die Einrede der Verjährung in der Regel voraus, dass der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung den Eintritt der Verjährung gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 1996 - IX ZR 159/59 -, NJW 1997, 516 = juris Rn. 20, und vom 16. November 1993 - XI ZR 70/93 -, NJW 1994, 379 = juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 30.01.2024 - 2 ZB 22.2512

    Nachbarunterschrift, Konkludenter Rechtsverzicht, Ausreichend gesicherte

    Angesichts der weitreichenden Rechtsfolgen eines Rechtsverzichts sind an die Feststellung des erforderlichen Verzichtswillens strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Berlin, U.v. 12.9.2019 - OVG 4 B 6.17 - juris Rn. 25).
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